Externer Datenschutzbeauftragter für Notare

Externer Datenschutzbeauftragter für Ihr Notariat.

Als öffentliche Stelle gem. Art. 37 Abs. 1 sind Notare verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten benennen. Hierbei steht weder im Fokus, wie groß oder klein das Notariat ist, noch welchen Umfang die Verarbeitung der personenbezogenen Daten hat. Art. 37 Abs. 1 DSGVO ist hier eindeutig: Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten liegt bereits aufgrund der Tatsache vor, dass Notare öffentliche Stellen sind. Dies ist ein deutlicher Unterschied zu Rechtsanwaltskanzleien, bei denen andere Kriterien gelten. Rechtsanwälte sind zwar Organe der Rechtspflege, stellen jedoch keine öffentlichen Stellen dar. Daher ist hier die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten allein von den „üblichen“, für alle nicht-öffentlichen Stellen geltenden Regelungen, inkl. § 38 BDSG, abhängig.

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